Privatnutzung von Spezialfahrzeugen
Das Bundesministerium hat jedoch im Jänner 2024 klargestellt, dass ein Nachweis benötigt wird, aus dem hervorgeht, dass das Spezialfahrzeug nur für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung verwendet wird und sonst keinerlei
Privatfahrten vorliegen. Die Nichtbenützung für andere private Fahrten ist am besten durch das Führen eines
Fahrtenbuches nachzuweisen. Die bloße Untersagung durch den Dienstgeber, dass das Fahrzeug nicht für andere Fahrten benützt werden darf, ist nicht ausreichend.