Privatnutzung von Spezialfahrzeugen

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um hat jedoch im Jänner 2024 klar­ge­stellt, dass ein Nachweis benötigt wird, aus dem her­vor­geht, dass das Spe­zi­al­fahr­zeug nur für die Strecke Wohnung-Arbeits­stät­te-Wohnung verwendet wird und sonst keinerlei
Pri­vat­fahr­ten vorliegen. Die Nicht­be­nüt­zung für andere private Fahrten ist am besten durch das Führen eines
Fahr­ten­bu­ches nach­zu­wei­sen. Die bloße Unter­sa­gung durch den Dienst­ge­ber, dass das Fahrzeug nicht für andere Fahrten benützt werden darf, ist nicht ausreichend.

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